Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HAHN Automation Group Robotics GmbH

für Lieferungen und Leistungen

1. Allgemeines, Vertragsschluss, Leistungsumfang 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBL“) gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen uns (nachfolgend auch „HAHN“) zu Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“). Diese AGBL gelten insbesondere als Rahmenvereinbarung für alle Kauf-, Dienst- und Werkverträge über von HAHN angebotene Waren („Produkte“) sowie für alle sonstigen Leistungen, insbesondere Support-, Wartungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen sowie für alle sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich diese AGBL. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

1.3 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Die Annahme unserer Angebote erfolgt schriftlich oder in Textform. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch HAHN. Änderungen und Ergänzungen eines bestätigten Auftrages bedürfen einer zusätzlichen Auftragserteilung in Textform.

1.4 Die Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Soweit dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart wurde, sind sie keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen/Änderungen und Abweichungen/ Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Produkte zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

1.5 HAHN behält sich nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Kunden zumutbar ist:

Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung; geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen; handelsübliche Abweichungen.

HAHN wird den Kunden über alle während der Auftragsbearbeitung eventuell erforderlich werdenden Änderungen, Nachträge oder Streichungen, die über handelsübliche Abweichungen/Änderungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 1.5 dieser AGBL hinausgehen, z.B. für zur Funktionsfähigkeit des bestellten Produktes erforderliche zusätzliche Einrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeuge u.ä., schriftlich informieren. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn HAHN dem Kunden zusammen mit der Information eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt hat; HAHN verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

1.6 Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Plänen, Mustern und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – verbleibt bei HAHN, soweit dies nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart wurde. Unterlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HAHN vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Preise gelten ohne Skonti oder sonstige Nachlässe und, soweit im Einzelfall nichts ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk/Lager (EXW Incoterms 2020), ohne Verpackung, Entsorgungskosten, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme, zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, Zölle und anderer öffentlicher Abgaben.

2.2 Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung/Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung/Leistung gültigen Listenpreise. Wenn Sonderanfertigungen den Einsatz neuer Technologien oder Verfahrensweisen erfordern und sich daraus Mehrkosten ergeben, ist HAHN berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise an die veränderten Kosten zu fordern; Liefertermine und Zahlungsbedingungen sind entsprechend neu festzusetzen. Diese Regelung ist nur dann anwendbar, wenn die Auftragsbestätigung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweist. In diesem Fall wird in der Auftragsbestätigung der Stand der Technik beschrieben, der Basis des Ausgangspreises ist.

2.3 Mangels entgegenstehender Vereinbarungen sind die Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen.

  • Bei Aufträgen über Anlagen, Maschinen und Maschinenteile mit einem Gesamtpreis unter 50.000,00 € sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: Bei Erstbestellung Vorkasse oder 30 Tage Netto, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung, ohne Abzug von Skonto. Bei Folgebestellungen 30 Tage Netto nach erfolgter positiver Erstabwicklung, ohne Abzug von Skonto, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.
  • Bei Aufträgen, die keine Konstruktionsleistungen beinhalten, mit einem Gesamtpreis über 50.000,00 € sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: 50 % sofort Netto nach Auftragsbestätigung, 40 % nach Lieferung 30 Tage Netto, 10 % nach Freigabe bzw. Inbetriebnahme 30 Tage Netto, jedoch spät. 90 Tage nach Lieferung, jeweils ohne Abzug von Skonto und vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.
  • Bei Aufträgen, die Konstruktionsleistungen beinhalten, mit einem Gesamtpreis über 50.000,00 € sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: 50 % sofort Netto nach Auftragsbestätigung, 40 % nach Lieferung 30 Tage netto, 10 % nach Freigabe bzw. Inbetriebnahme 30 Tage Netto, jedoch spät. 90 Tage nach Lieferung, jeweils ohne Abzug von Skonto und vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.
  • Bei der Erbringung von Dienst- und Montageleistungen ist HAHN berechtigt, für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Fortführung der Arbeiten kann HAHN von der Bezahlung dieser Abschlagsrechnungen abhängig machen, es sei denn der Kunde stellt in Höhe des abgerechneten Betrages eine Sicherheitsleistung.

2.4 Bei Überschreitung eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall ist HAHN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, sofern HAHN nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

2.5 Ist der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 der geschuldeten Zahlung in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer des Kunden seinerseits das Produkt ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung von HAHN gegen den Kunden insoweit sofort fällig. Das Gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Zwangsvollstreckungen. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte gegen Forderungen von HAHN stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von HAHN unbestritten sind. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Mängelansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

2.6 HAHN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn HAHN nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von HAHN durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

2.7 Mangels anderweitiger Bestimmung durch den Kunden werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Rechnung einschließlich diesbezüglicher Nebenkosten verrechnet.

3. Liefer- und Leistungstermine

3.1 Die Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen durch HAHN setzt voraus, dass alle
technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z.B. Beibringung der erforderlichen technischen Informationen und Unterlagen,
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Materialhilfsstoffe, Testmaterial für Probeläufe, Musterteile, Maschinen, Maschinenteile oder Werkzeuge, die
der Kunde beizustellen hat, ordnungsgemäß erfüllt hat.

3.2 Für zu verarbeitende Musterteile (Komponenten) gilt, dass – sofern nichts anderes vereinbart wurde – sie in Serienreife vorliegen und in ausreichender Stückzahl geliefert
wurden.

3.3 Im Fall einer vereinbarten An-/Vorauszahlung müssen die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen erfüllt sein.

3.4 Werden die vorstehenden Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-/Leistungstermine um den Zeitraum der vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer-/Leistungsfristen bzw.
neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Kunde nachträglich eine Änderung des Umfanges der Leistung verlangt und mit dieser Änderung ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden ist. Dies gilt nicht, soweit HAHN die Verzögerung zu vertreten hat.

3.5 Auf keinen Fall sind Liefertermine oder Lieferfristen als fix anzusehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

3.6 Soweit HAHN nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernimmt, steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, soweit
HAHN die Nichtbelieferung oder Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. HAHN wird dem Kunden unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen Umfang an ihn abtreten.

3.7 Liefer-/Leistungstermine oder Liefer-/Leistungsfristen gelten bei Lieferungen als eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Werk von HAHN verlassen hat
oder die Versandbereitschaft gemeldet ist oder, falls sich die Lieferung/Leistung aus
Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Soweit eine Abnahme durch den Kunden zu
erfolgen hat, ist der mit angemessener Frist durch HAHN gesetzte oder mit dem Kunden vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. Die gesetzlichen Regelungen des Annahmeverzugs sowie nachfolgende Ziff. 3.11 bleiben unberührt.

3.8 HAHN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/ Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien einschließlich Covid-19, Hackerangriffe oder ähnliche illegale Angriffsmethoden, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Unterlieferanten) verursacht worden sind, die HAHN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse HAHN
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HAHN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer-/Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber HAHN vom Vertrag zurücktreten.

HAHN wird dem Kunden ein Liefer-/Leistungshindernis unverzüglich, nachdem HAHN davon Kenntnis erlangt hat, mitteilen.

3.9 Verzug tritt unsererseits auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen erst nach schriftlicher Mahnung ein.

3.10 Ist HAHN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird HAHN eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, und sollte HAHN hierfür haften, so ist die Haftung von HAHN auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 beschränkt.

3.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HAHN berechtigt, den HAHN entstehenden Schaden (einschließlich Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung eines Produktes geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem dieser in Annahmeverzug kommt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges werden zudem die HAHN aus dem Geschäft zustehenden Ansprüche fällig. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist HAHN berechtigt, das Produkt auf Risiko und auf Kosten des Kunden einzulagern.

3.12 HAHN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem
Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, HAHN erklärt sich ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit

4. Gefahrübergang, Versand, Tests, Montage

4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht – auch bei Teillieferung – mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über (FCA, FOB Incoterms 2020). Das gilt auch für frachtfreie Lieferung, Verladung auf unsere Fahrzeuge zum
Zwecke der Auslieferung sowie bei Selbstabholung des Kunden mit Aushändigung der Ware an diesen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, treffen die Pflichten zur beförderungssicheren Ladung, Stauung und Befestigung der Produkte sowie zu
deren Entladung den Kunden bzw. dessen Spediteur, Frachtführer oder Abholer. Ist eine Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr mit der (ggf. fiktiven) Abnahme auf den Kunden über. Für die Zeit zwischen Besitzerlangung des Kunden und der Abnahme oder in sonstigen Fällen, in denen der Kunde Besitz an den Produkten vor Gefahrübergang erhält, verpflichtet sich der Kunde, die Produkte zum Neuwert zu versichern, und tritt HAHN bereits jetzt den Anspruch auf die Versicherungssumme für den
Schadensfall ab.

4.2 Die Einbringung der Produkte erfolgt grundsätzlich durch den Kunden. Der Kunde hat für die Einbringung rechtzeitig geeignetes Hebemittel zu disponieren. Sofern die Parteien eine Einbringung der Produkte durch HAHN vereinbart haben, werden große
Anlagen/Maschinen inkl. aller Zubehörteile durch ein von HAHN beauftragtes Transportunternehmen vom LKW entladen, auf Panzerrollen abgestellt, zum Aufstellort transportiert und am Aufstellort positioniert. Alle hierfür erforderlichen Hilfsmittel
(Kran, Gabelstapler und Panzerrollen) sind vom Kunden rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart. Sofern die Parteien eine Einbringung der Produkte durch HAHN vereinbart haben, hat der Kunden insbesondere dafür zu sorgen, dass (i) der Aufstellort frei von Hindernissen ist, (ii) bei der Verwendung von Luftkissen der Transportweg eine Länge von 30 m nicht überschreitet und (iii) der Transportweg ebenerdig in einem Stück verläuft und frei von Störkonturen ist. Ein erneutes Anheben der Produkte am Aufstellort (wegen z.B. Sockel) durch einen Spezialkran ist nicht im Lieferumfang enthalten.

4.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden, soweit im Einzelfall nichts ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

4.5 Der Versand erfolgt, sofern HAHN vom Kunden keine besonderen Versandanforderungen vorliegen oder nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, je
nach Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der Lieferung nach billigem Ermessen und ohne Verbindlichkeit für die Art der Verfrachtung durch die Deutsche Post AG, einen Paketdienst, die Deutsche Bahn AG oder durch eine Spedition. Die durch vom Kunden
gewünschten Eilpost bzw. Expressversand entstehenden Mehrkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

4.6 Die Verpackung wird von HAHN je nach Gewicht, Umfang, Transportart und -dauer des Produktes selbst festgelegt, sofern HAHN vom Kunden keine besonderen Verpackungsanforderungen vorliegen oder nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes
vereinbart ist. Zur Entsorgung von Verpackung jeder Art, insbesondere von Um- und Transportverpackung ist HAHN nur verpflichtet, wenn und soweit HAHN aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Entsorgungspflicht trifft oder dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn HAHN die Kosten der Verpackung oder des Versandes übernimmt.

4.7 Transportschäden aller Art hat der Kunde dem Transportunternehmer unverzüglich
direkt anzuzeigen und HAHN darüber zu informieren. Sofern eine Transportversicherung von HAHN im Auftrag des Kunden abgeschlossen wurde, ist HAHN unverzüglich eine Stellungnahme des Transportunternehmers über die festgestellten Schäden
zuzusenden, damit etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer geltend gemacht werden können.
Angelieferte Produkte sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 5 entgegenzunehmen.

4.8 Soweit zwischen HAHN und dem Kunden vereinbart, werden die Liefergegenstände von HAHN vor Auslieferung getestet. Vorbehaltlich individueller Vereinbarung mit
dem Besteller werden nur Produkte geschuldet, mit denen marktübliche Materialien in der in der Spezifikation angegebenen Größe und Beschaffenheit verarbeitet werden können. Für die Anlieferung von Testmaterial hat der Kunde die entsprechende Anliefervorschrift von HAHN (Anlieferspezifikation für Probelaufmaterial) zu beachten. Für den Verbleib und die Entsorgung des beigestellten Probematerials ist HAHN nur insoweit
verantwortlich, wie dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten ist.

4.9 Montage- und Servicearbeiten und Inbetriebnahmeleistungen sowie die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von HAHN. Berechnet werden Arbeitsstunden, Wartezeiten, Reisezeiten, Aufwendungen für Auslösung, Übernachtungskosten sowie notwendige Auslagen für Fahrgeld und Beförderung. Das verwendete Material sowie der sonstige Aufwand für den Verbrauch von Stoffen wird
nach den vereinbarten – mangels Vereinbarung zu angemessenen – Preisen berechnet. Kann eingeteiltes Montagepersonal aus von HAHN nicht zu vertretenden Gründen nicht tätig werden, wird die Wartezeit als Arbeitszeit berechnet. Dies gilt auch für behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen. Muss aus von HAHN nicht zu vertretenden Gründen Arbeit zu Zeiten oder Umständen ausführen werden, die von den vertraglich vorausgesetzten Bedingungen abweichen, hat der Kunde die hierdurch verursachten Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten. Sofern die Ausführung von Arbeiten zu Zeiten oder Umständen gewünscht wird, die tarifliche Zuschläge (auch für Überstunden) erfordern, kann HAHN auf seine Stundenverrechnungssätze Zuschläge in Höhe der für HAHN tariflich gültigen Prozentsätze berechnen. Die Einweisung von Bedienpersonal wird auch dann zusätzlich berechnet, wenn die Montage im Preis enthalten ist.

5. Haftung für Mängel

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel zu rügen.

5.2 Die gelieferten Produkte gelten als genehmigt, wenn HAHN hinsichtlich offensichtlicher Mängel, offensichtlicher Fehlmengen oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren oder gewesen wären, nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Produkts, oder ansonsten – bei nicht offensichtlichen oder versteckten Mängeln – nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Produkts ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

5.3 Bei begründeter Beanstandung steht dem Kunden nach von HAHN innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Fehlmengen werden nachgeliefert. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Kunden vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 7 die gesetzlichen Rechte zu. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften
Sache noch den erneuten Einbau, wenn HAHN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort unseres Kunden befindet, trägt HAHN, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann HAHN vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüfund Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. HAHN kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten gegenüber HAHN nicht in einem Umfang
erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

5.4 Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte, insbesondere durch den Einsatz nicht hinreichend qualifizierten Personals, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung (Verschleißteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern HAHN diese Umstände nicht zu vertreten hat.

5.5 HAHN ist auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet, soweit Mängel von Produkten auf mangelhaften Werkstoffen beruhen, die der Kunde angeliefert hat, oder soweit
Mängel von Produkten darauf beruhen, dass der Kunde die Auftragsausführung nach Konstruktionsplänen Dritter vorgeschrieben hat.

5.6 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, es sei denn, HAHN hat den Mangel
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig verschwiegen.

5.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum zurück und
sind auf unsere Aufforderung hin uns zuzusenden. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.

5.8 Der Rückgriffsanspruch nach §§ 445a, 445b BGB ist ausgeschlossen, es sei denn HAHN hat den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig verschwiegen.

6. Haftung für Rechtsmängel

6.1 Sofern der Kunde HAHN die Auftragsausführung nach bestimmten Vorgaben vorschreibt, so haftet er dafür, dass dadurch nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Der Kunde stellt HAHN insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei; der Kunde trägt auch die Kosten etwaiger Abwehrmaßnahmen inklusive Rechtsstreitigkeiten.

6.2 Für den Fall, dass die von HAHN gelieferten Produkte ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird HAHN nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die von HAHN gelieferten Produkte derart abändern oder austauschen,
dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die von HAHN gelieferten Produkte aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenz-/Nutzungsvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt HAHN dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen von Ziff. 7.

7. Haftung auf Schadensersatz

7.1 Die Haftung von HAHN auf Schadensersatz ist, nur für den Fall einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung und vorbehaltlich der Ausnahmen in nachfolgender Ziff. 7.2, wie folgt beschränkt: (i) bei Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haftet HAHN der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden; (ii) bei der Verletzung unwesentlicher Pflichten haftet HAHN nicht. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen.

7.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 HAHN behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten vor, bis sämtliche Forderungen von HAHN gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen vollständig bezahlt sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von HAHN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt erworbene Produkte im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern oder zu verarbeiten; er tritt jedoch alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind, schon jetzt in Höhe des mit HAHN vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an HAHN
ab. HAHN nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HAHN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HAHN wird jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HAHN nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann HAHN verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner gegenüber HAHN bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an HAHN aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.3 Die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für HAHN vorgenommen. Wird ein Produkt mit anderen, HAHN nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt HAHN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produktes (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunden HAHN anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für HAHN.

8.4 HAHN ist berechtigt, das Produkt auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-,Feuer-, Wasser- und/oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HAHN nach Mahnung und Rücktritt zur Rücknahme der Produkte berechtigt und der Kunde zur Herausgabe ausdrücklich verpflichtet.

8.6 Unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat HAHN unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, wenn Dritte Rechte an unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten geltend machen., damit HAHN ggf. eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann..

9. Softwareüberlassung

9.1 Soweit im Lieferungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die von den Parteien vertraglich zugrunde gelegten Verwendungszwecke beschränktes, weltweites Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation auf dem bzw. für das dafür bestimmte/n Produkt zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf anderen (ggf. auch zusätzlichen) Produkten oder Systemen ist von den dem Kunden eingeräumten Rechten nicht umfasst. Der Kunde hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf den zugehörigen Objekt- oder Quellcode, es sei denn, dessen Übergabe an den Kunden wurde gesondert schriftlich vereinbart.

9.2 Von HAHN gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt oder angepasst worden ist. Auf die Bereitstellung der Software durch HAHN finden daher grundsätzlich kaufvertragliche Bestimmungen Anwendung.

9.3 Bei Software dritter Hersteller/Vorlieferanten liefert HAHN dem Kunden lediglich die Original-Anwenderdokumentation des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist HAHN nicht verpflichtet. Dokumentationen können auch online (z.B. in Form einer Online-Hilfe-Seite) bereitgestellt werden.

9.4 Wenn Software eines dritten Herstellers/Vorlieferanten Gegenstand der geschuldeten Leistung von HAHN ist, darf der Kunde diese Software darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit den Lizenz-/Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten nutzen; auf Aufforderung von HAHN hin hat er sein Einverständnis mit
diesen Bedingungen, auch im Verhältnis zum jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten,schriftlich zu bestätigen. Dem Kunden werden diese Lizenz-/Nutzungsbedingungen
auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.

9.5 Alle nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Ziff. 9 von HAHN an den Kunden übertragenen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HAHN bzw. beim Hersteller/Vorlieferanten der Software.

9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von HAHN insbesondere nicht zu modifizieren, zu vervielfältigen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, sie zu vermieten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu verbreiten. Der Kunde darf lediglich die in § 69d UrhG genannten Handlungen unter den dort beschriebenen Umständen vornehmen und die Software ansonsten nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig verwenden, um andere Softwareprodukte zu erstellen, oder versuchen, den Quellcode, die Systemarchitektur oder Algorithmen der Software freizulegen. Der Kunde muss zudem alle von HAHN oder dem jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software-Updates einspielen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von HAHN zu verändern.

9.7 Die von HAHN gelieferte Software kann andere Software enthalten, die einer „Open Source“- oder „Free Software“-Lizenz unterliegt („Open Source Software“). HAHN ist berechtigt, die Open Source Software in die Software einzubinden, und der Kunde
ist berechtigt, sie als Teil der Software zu nutzen. Die im Rahmen dieser Ziff. 9 gewährten Nutzungsrechte gelten jedoch nicht für die in der Software enthaltene Open Source Software. Vielmehr gelten für die Open Source Software die Bedingungen der
jeweiligen Open Source Software-Lizenz. Nichts in diesen AGBL schränkt die Rechte des Kunden unter einer Open Source Software-Lizenz ein oder gewährt dem Kunden Rechte, die eine Open Source Software-Lizenz entgegenstehen oder verdrängen. In bestimmten Fällen ist HAHN gemäß der Lizenzbedingungen der jeweiligen Open
Source Software verpflichtet, dem Kunden Kopien des Quellcodes von Open Source Software, der geltenden Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann der Kunde solche Kopien der betreffenden Open
Source Software, der Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen erhalten, indem er eine entsprechende Anfrage an HAHN sendet.

9.8 Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, endet das Nutzungsrecht des Kunden an einer von HAHN lizenzierten oder sonst überlassenen Software. Im Rahmen der Rückübertragung hat der Kunde alle Software, einschließlich aller etwa gefertigten Kopien, nach Wahl von HAHN (i) an HAHN zurückzugeben, oder (ii) zu zerstören und dies schriftlich gegenüber HAHN zu bestätigen.

10. Vertraulichkeit, Reverse Engineering

10.1 Der Kunde wird sämtliche Unterlagen oder sonstige ihm von HAHN übermittelte Informationen vertraulich behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Informationen die Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. § 2 GeschGehG nicht erfüllen.

10.2 Dies gilt nicht, soweit die Informationen vom Kunden selbständig erarbeitet wurden, ihm von Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt wurden, öffentlich bekannt sind oder der Kunde aufgrund gesetzlicher, behördlicher
oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist.

10.3 Das Reverse Engineering hinsichtlich von HAHN gelieferter Produkte oder Leistungen i.S.v. § 3 GeschGehG ist untersagt.

11. Datenschutz

11.1 Die Parteien verarbeiten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgetauschte personenbezogene Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).

11.2 Der Kunde sichert zu, dass seine mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten verpflichtet und zum datenschutzrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten geschult sind.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsgericht, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Pflichten ist der Sitz von HAHN.

12.2 Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für HAHN das am Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Recht von HAHN, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, bleibt davon unberührt.

12.3 Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist HAHN als Kläger berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen, welches unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) durch einen oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter endgültig entscheidet. Im Falle einer Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter ist dieser vom Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC zu ernennen. Verfahrenssprache ist Deutsch. Tagungsort des Schiedsgerichts ist Düsseldorf.

12.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HAHN und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG)

Stand Mai 2023